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Vorkaufsrecht der Gemeinde

EINLEITUNG

Bei der Übertragung eines Grundstücks auf einen oder mehrere neue Eigentümer kann die Gemeinde in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht ausüben.
Ein Vorkaufsrecht besteht beispielsweise bei Grundstücken, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, oder bei Grundstücken, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.

Besteht ein Vorkaufsrecht nicht, oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Dieses sogenannte "Negativzeugnis" benötigen Sie, damit das Eigentum im Grundbuch umgeschrieben werden kann.

ZUSTAENDIG

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Grundstück liegt

ABLAUF

Der Verkäufer oder der Käufer müssen der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages mitteilen. In der Regel übernimmt dies der beurkundende Notar. Dieser beantragt auch schriftlich die Ausstellung eines Negativzeugnisses.

Will die Stadt ihr Vorkaufsrecht ausüben, wird dies den Beteiligten und dem Notar schriftlich mitgeteilt.

KOSTEN

Die Kosten für ein Negativzeugnis sind je nach Gemeinde/Stadt unterschiedlich.

RECHTSGRUNDLAGE

§§ 24 – 28 Baugesetzbuch (BauGB) (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde)